Vereinssatzung
Der Verein führt den Namen „Belarusische Gemeinschaft ‚RAZAM‘ e.V.“ (im Folgenden „RAZAM“).
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein ist in Deutschland bundesweit tätig. Der Verein wurde am 09.08.2020 errichtet.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung:
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Vertriebene, Behinderte und Opfer von Straftaten;
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- die Förderung der Volks- und Berufsbildung;
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke;
- die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der in § 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a – e genannten steuerbegünstigter Zwecke durch andere gemeinnützige und/oder mildtätige Körperschaften.
Die Tätigkeit des Vereins ist darauf ausgerichtet, Menschen insbesondere in und aus Belarus oder mit Bezug zu Belarus ideell und ggf. materiell zu unterstützen, sofern die Voraussetzungen des § 53 AO vorliegen.
Der Satzungszweck wird nicht nur, aber insbesondere auch verwirklicht durch:
- durch die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, die auf die Anliegen des Vereins aufmerksam machen und die Ziele des Vereins fördern, wie beispielsweise Vorträge, Workshops oder Lesungen;
- durch die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit Vereinigungen und Initiativen, die ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen;
- durch Aufklärung von Betroffenen nach § 2 Nr. 1 a und d über ihre Rechte;
- durch Anleitung und Hilfestellungen für Dritte beim Auf- und Ausbau zivilgesellschaftlicher Strukturen zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, beispielsweise durch die Weitergabe von Wissen und Erfahrung;
- durch das Sammeln von Spenden und Zuwendungen für das Erreichen der Vereinszwecke, sowohl für selbst durchgeführte Maßnahmen als auch im Rahmen der Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch andere Körperschaften im Sinne des § 2 Nr. 1 g);
- durch das Sammeln von Spenden für Hilfsbedürftige im Sinne des § 53 Abgabenordnung;
- durch die Unterstützung der Gruppe hilfsbedürftiger Betroffener iSd § 2 Nr. 1a), z.B. durch das Vorhalten eines Angebots kostenloser Rechtsberatung oder durch finanzielle Unterstützung bei der Lebenshaltung in Notlagen gem. § 53 Abgabenordnung;
- durch den Austausch von Erfahrung und Wissen, die Durchführung oder Teilnahme an Fortbildungen sowie die Entwicklung der Beziehungen mit Institutionen, Strukturen und Akteuren von Herkunftsländern innerhalb und außerhalb der EU;
- durch Betreuung und Hilfestellung für die Betroffenen im Sinne des § 2 Nr. 1 a) und d) in Fragen der beruflichen, kulturellen, sozialen und sonstigen Integration in die Gesellschaft;
- durch die Entwicklung von Lehrplänen für Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung in iSd. § 2 Nr. 1c);
- durch den Ausbau von Beziehungen von Akteuren der Zivilgesellschaft zwischen Belarus und Deutschland;
- durch die Mitwirkung bei und Veranstaltung von Ausstellungen, Lesungen oder anderen Formen der Präsentation von oder der Auseinandersetzung mit Kunst sowie durch die kostenlose Verbreitung belarusischen Kulturguts.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für den Verein tätige Personen – Mitglieder oder Nichtmitglieder – können nachgewiesene Aufwendungen für die Vereinsarbeit erstattet bekommen. Die Mitglieder des Vorstands nach § 7, die Beisitzer/-innen und Geschäftsführer/-innen nach § 9 sowie andere für den Verein tätige Dritte können eine Vergütung erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Nähere Bestimmungen über Aufwendungsersatz und Vergütungen kann die Mitgliederversammlung treffen.
Es gibt drei Kategorien von Mitgliedern:
- Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Fördermitglieder
„Mitglieder“ (Nr. 1) haben uneingeschränkte Mitgliederrechte und – pflichten.
„Ehrenmitglieder“ (Nr. 2) haben uneingeschränkte Mitgliederrechte, sie sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ehrenmitgliedschaft wird dem Ehrenmitglied nach Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Vorstand nach § 7angetragen. Ehrenmitglieder haben unmittelbar nach Annahme der Ehrenmitgliedschaft Stimmrecht, § 3b Nr. 3 findet keine Anwendung.
„Fördermitglieder“ (Nr. 3) unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben Stimmrecht im Hinblick auf das Verlangen nach der Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach § 17 Satz 2 dritte Alternative. Sie sind in die Organe des Vereins nicht wählbar und können nicht Kassenprüfer/-innen nach § 18sein. Die Aufnahme richtet sich nach § 3b.
Mitglied werden können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen, rechtsfähige und nichtrechtsfähige Körperschaften. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft bekennen sich die Mitglieder zur Satzung, insbesondere auch zu den Zwecken und Tätigkeitsfeldern des Vereins.
Die Mitgliedschaft wird nach folgendem Prozedere erworben:
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- Das künftige Mitglied beantragt in Textform oder mittels Web-Formular die Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand;
- Der erweiterte Vorstand nach nach § 9 nach entscheidet baldmöglichst über die Aufnahme des/der Antragstellers/-in;
- Unverzüglich nach der Entscheidung bestätigt der Vorstand nach § 7 dem Mitglied in Textform die Mitgliedschaft bzw. er informiert das Mitglied in Textform über die Notwendigkeit einer Entscheidung durch die Mitgliederversammlung gem. § 3b Nr. 2. d);
- Bei Ablehnung der Mitgliedschaft durch den erweiterten Vorstand nach § 9 entscheidet die auf die Ablehnung folgende Mitgliederversammlung. Der Vorstand informiert das Mitglied innerhalb einer Woche nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung in Textform über das Ergebnis.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand nach § 7 oder die von ihm bevollmächtigte Person an den/die Antragsteller/-in in Textform. Das Stimmrecht steht dem neuen Vereinsmitglied drei Monaten ab dem Tag der positiven Mitteilung durch den Vorstand (oben Fall c 1. Alternative.) bzw. ab dem Tag der positiven Entscheidung der Mitgliederversammlung (oben Fall d.) zu.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet
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- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige Stellungnahme des/der Betroffenen in Textform ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern. Wenn die Anzahl der Mitglieder durch Rücktritt oder aus anderem Grund unter 3 fällt, so gilt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung als ordentlich besetzt.
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/-in.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die drei Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. In-Sich-Geschäfte im Sinne des § 181 BGB, an denen ein oder mehrere Vorstandsmitglieder beteiligt sind, sind nur mit vorheriger Zustimmung durch Beschluss des erweiterten Vorstands iSd. § 9 erlaubt. Für Rechtsgeschäfte ab einem finanziellen Umfang von 5.000 Euro muss der Vorstand nach § 7 von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten werden.
Die Vorstandsmitglieder nach § 7 werden einzeln von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so soll der erweiterte Vorstand nach § 9 baldmöglichst ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen. Die Mitgliederversammlung kann das auf diese Weise nachgewählte Vorstandsmitglied durch die Wahl eines anderen Ersatzmitglieds für den Vorstand, das bis zum Ablauf der planmäßigen Amtsdauer des ursprünglich ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt wird, abberufen.
Der „erweiterte Vorstand“ besteht aus den Vorstandsmitgliedern nach § 7 sowie aus bis zu sechs weiteren Beisitzern/-innen. Der erweiterte Vorstand gilt auch ohne gewählte Beisitzer/-in als ordentlich besetzt. In diesem Fall nimmt der Vorstand nach § 7 die Aufgaben des erweiterten Vorstands nach § 9 wahr.
Der erweiterte Vorstand führt und verantwortet die Geschäfte des Vereins. Er trifft als Kollektivorgan alle maßgeblichen Entscheidungen für den Verein. Er wird von dem/der 1. Vorsitzenden iSd. § 7 – im Falle von dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden iSd. § 7 – vertreten.
Der Vorstand nach § 7 ist an die Entscheidungen des erweiterten Vorstands nach § 9 gebunden.
Der erweiterte Vorstand nach § 9 kann zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Aufgaben des Vorstands nach § 7 einen oder mehrere Geschäftsführer/-innen bestimmen. Diese werden auf der Grundlage eines Beschlusses des erweiterten Vorstands nach § 9 durch den Vorstand nach § 7 verpflichtet. Sie sind nicht Organ des Vereins, sie sind nicht besondere Vertreter iSd. § 30 BGB. Geschäftsführer/-innen müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Die Bevollmächtigung der Geschäftsführer/-innen richtet sich nach § 12.
Der Vorstand nach § 7 kann auf der Grundlage eines Beschlusses des erweiterten Vorstands nach § 9 den einzelnen Mitgliedern des erweiterten Vorstands, den Geschäftsführern/-innen, Vereinsmitgliedern oder Dritten unter Berücksichtigung der in § 7festgelegten Rollenverteilung einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche übertragen. Die Bevollmächtigung richtet sich nach § 12.
Der erweiterte Vorstand nach § 9 kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Sofern der erweiterte Vorstand keine Geschäftsordnung zur Bestätigung vorlegt, kann die Mitgliederversammlung von sich aus einer Geschäftsordnung verabschieden.
Die Beisitzer/-innen werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Die Amtszeit der Beisitzer/-innen entspricht der Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach § 7. Die Wahl aller Beisitzer findet a) einzeln oder b) in einem einheitlichen Wahlgang statt. Die Mitgliederversammlung entscheidet vor Beginn der Wahl über das Wahlverfahren. Sie kann dabei alternativ zu a) und b) mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ein anderes Wahlverfahren festlegen.
Im Falle des einheitlichen Wahlvorgangs nach oben b) gilt: Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie Beisitzer zu wählen sind. Pro Kandidat kann das Mitglied maximal eine Stimme abgeben, das Kumulieren der Stimmen ist nicht möglich. Bei der Stimmenauszählung sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. Für den Fall, dass Stimmengleichheit zu einem unentschiedenen Ergebnis führt, wird eine Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl durchgeführt.
Die Beisitzer/-innen bleiben bis zur Neuwahl des erweiterten Vorstands im Amt. Scheidet ein/-e Beisitzer/-in vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des/der ausgeschiedenen Beisitzers/-in aus den Reihen der Mitglieder wählen. Die Mitgliederversammlung kann den/die auf diese Weise nachgewählten Beisitzer/-in durch die Wahl eines anderen Ersatzmitglieds, das bis zum Ablauf der geplanten Amtsdauer des ausgeschiedenen regulären Beisitzers gewählt wird, abberufen.
Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden nach § 7 – bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden nach § 7 – in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Tagen einberufen werden.
Auf die Einberufungsfrist kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind und ihr Einverständnis erklären. Nicht anwesende Mitglieder können auf ihre Teilnahme verzichten und ihr Einverständnis zum Verzicht auf die Einberufungsfrist bis zum Beginn der Sitzung in Textform erklären. Das Einverständnis ist in jedem Fall zu protokollieren.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstands, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende iSd. § 7 anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt es keine Mehrheit. Die Sitzung des erweiterten Vorstands leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Vorstandssitzungen des erweiterten Vorstands mit oder ohne Beschlussfassung können auch fernmündlich oder per Videokonferenz durchgeführt werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstands damit einverstanden sind. Das Einverständnis ist zu protokollieren. Für die Einberufung gelten Absatz 1 und 2, wobei die Art der Durchführung der Sitzung bei der Einberufung mitzuteilen ist.
Ein Beschluss des erweiterten Vorstands kann auch im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstands mit diesem Verfahren einverstanden sind. Das Einverständnis ist in Textform zu erteilen, zu den Akten zu nehmen und zu protokollieren.
Soweit der Vorstand nach § 7 Beschlüsse des erweiterten Vorstands umsetzt ist keine erneute Beschlussfassung durch den Vorstand nach § 7 erforderlich.
Der Vorstand nach § 7 kann aufgrund eines Beschlusses des erweiterten Vorstands nach § 9 Beisitzer/-innen und Geschäftsführer/-innen iSd § 9, sonstige Mitglieder oder Dritte – alle Genannten einzeln oder gemeinsam zu mehreren – zu bestimmten Rechtsgeschäften bevollmächtigen. Die Bevollmächtigungen können im Innen- sowie im Außenverhältnis beschränkt werden. In-Sich-Geschäfte im Sinne des § 181 BGB sind nur mit vorheriger Zustimmung des erweiterten Vorstands erlaubt. Der entsprechende Beschluss ist zu protokollieren.
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Vorgaben zur Beschränkung der im vorigen Absatz genannten Bevollmächtigungen machen.
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss den Vorstand nach § 7 im Innenverhältnis in seiner Vertretungsmacht beschränken und Vorgaben zur Höhe und Umfang einzugehender Verpflichtungen machen. Art und finanzielle Höhe der Beschränkungen sollen den jeweiligen Umständen angepasst werden. Die Mitgliederversammlung kann auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen zulässig sind. Jede in Anspruch genommene Ausnahme muss schriftlich protokolliert werden und im Jahresbericht einzeln aufgeführt sein.und im Rechenschaftsbericht gesondert aufgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme; das gilt auch für Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied per Stimmrechtsübertragung vertreten. Das nicht anwesende Mitglied muss den Vorstand nach § 7 in Textform über die Stimmrechtsübertragung spätestens 12 Stunden vor der Mitgliederversammlung informieren.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des erweiterten Vorstands; Entlastung der Mitglieder des Vorstands nach § 7 und der Beisitzer/-innen nach § 9.
- Entgegennahme des Berichtes des/der Schatzmeisters/-in und der Kassenprüfer/-innen nach § 18.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie über Aufwandsentschädigungen und Vergütungen.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Beisitzer/-innen.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Bestätigung bzw. Verabschiedung der Geschäftsordnung des erweiterten Vorstands iSd § 9.
- Einsetzung und Auflösung von Arbeitsgruppen. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung für Arbeitsgruppen verabschieden und/oder weitere Bestimmungen treffen. Jede Arbeitsgruppe muss einen/eine Ansprechpartner/-in haben, der den Vorstand und die Mitgliederversammlung regelmäßig über wesentliche Aktivitäten und Entwicklungen auf dem Laufenden hält.
- Wahl der Kassenprüfer/-innen nach § 18.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand nach § 7 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung in Textform unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anträge einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene elektronische Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung setzt der erweiterte Vorstand per Beschluss fest. Die Termine der Mitgliederversammlung sollen mindestens 4 Wochen im Voraus bekanntgegeben werden, hiervon kann in eiligen Fällen abgesehen werden.
Die Versammlung kann auch als (Teil- bzw.) Videokonferenz durchgeführt werden. Dies muss bereits aus der Ladung hervorgehen. Sie muss ohne Videotechnik durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies bis 1 Woche vor der Versammlung in Textform verlangt oder wenn die Mehrheit der bei der (Teil- bzw.) Videokonferenz anwesenden Mitglieder den Abbruch der Versammlung und die Fortsetzung ohne Videotechnik verlangt. In diesem Fall ist innerhalb einer Woche für eine weitere Mitgliederversammlung ohne Videotechnik zu laden, die innerhalb von vier Wochen nach der abgebrochenen Mitgliederversammlung durchgeführt werden muss.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden nach § 7, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden nach § 7, bei dessen Verhinderung von dem/der Schatzmeister/-in nach § 7 geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands nach § 7 anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/-in.
Das Protokoll wird von einem/-er von der Versammlung gewählten Protokollführer/-in geführt.
Zu Beginn der Versammlung verabschiedet diese die Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse – sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/-e Kandidat/-in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/-in. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/-in und des/der Protokollführers/-in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/-in kann Gäste/-innen zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung durch deren Mitteilung in Textform an den Vorstand nach § 7 vorzuschlagen. Dies soll möglichst frühzeitig und vor der Ladung geschehen. Der Vorstand muss die Anträge in die Tagesordnung aufnehmen.
Jedes Mitglied kann auch nach der Ladung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung vom Vorstand nach § 7 in Textform verlangen, dass Tagesordnungspunkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand nach § 7 muss die entsprechend ergänzte Tagesordnung einschließlich der neuen Anträge mindestens fünf Tage vor dem Tag der Versammlung in Textform an alle Mitglieder übersenden. Eine Beschlussfassung ist nur zu Gegenständen möglich, die in der ursprünglichen oder ergänzten Tagesordnung benannt waren. Änderungs- oder Erweiterungsanträge sind auch in der Mitgliederversammlung möglich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt den Mitgliedern bereits mit der der Ladung beigefügten Tagesordnung angekündigt worden sind.
Der Vorstand nach § 7 kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der erweiterte Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.
Die Mitgliederversammlung wählt 3 Kassenprüfer/-innen für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht Fördermitglied nach § 3a Nr. 2, Mitglied des Vorstands nach § 7 oder Beisitzer/-innen nach § 9 sein, sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Sie prüfen die Finanzen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für politisch Verfolgte.
Eine aktuelle Mitgliederliste mit Kontaktdaten der Mitglieder wird den Mitgliedern auf Anfrage vom Vorstand zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für Aufnahme in diese zur Verfügung gestellte Liste ist das vorherige Einverständnis des jeweiligen Mitglieds in Textform. Die Liste darf aus Datenschutzgründen von den Mitgliedern nicht an Dritte weitergegeben und nur für vereinsinterne Zwecke genutzt werden. Ohne Einverständnis des jeweiligen Mitglieds sind die Vereinsorgane nicht berechtigt, Kontaktdaten der Mitglieder an Dritte weiterzugeben, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung.
Die Mitglieder des Vereins können sich in regionalen Gruppen zusammenschließen, die in ihrer jeweiligen Region oder von ihrer Region aus aktiv sind. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.
Soweit diese Satzung eine Regelungslücke enthält, sind die Vorschriften des BGB heranzuziehen. Sollte eine Regelung unwirksam sein, so gelten die restlichen Regelungen unbeschadet fort.
Im Hinblick auf die Regelung in § 8 Satz 1 sowie in § 10 Satz 1 und 2 (Amtszeit des Vorstands und der Beisitzer) gibt es die folgende Ausnahme:
Der Gründungsvorstand sowie der Vorstand nach § 7 und die Beisitzer/-innen nach § 9, die bei der Mitgliederversammlung am 02.10.2020 gewählt werden, sind für den Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Wahl gewählt. Zum Ende der Frist folgt eine ordentliche Mitgliederversammlung, die einen regulären 2-jährigen Vorstand nach § 7 und entsprechende Beisitzer/-innen nach § 9 wählen wird. Für den Fall, dass die im vorstehenden Satz genannten Wahlen nicht innerhalb der 6-Monats-Frist zustande kommen bleiben die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer/-innen so lange im Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat.
Im Hinblick auf die Regelung in § 3b Nr. 3 über das Stimmrecht der Mitglieder gibt es die folgende Ausnahme: Bei der Mitgliederversammlung am 02.10.2020, bei der in § 22 Nr. 1 genannten Mitgliederversammlung am Ende der dort bezeichneten 6-Monats-Frist sowie bei bis dahin ggf. stattfindenden weiteren, außerordentlichen Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder und Ehrenmitglieder, unabhängig vom Tag der Mitteilung über die Aufnahme als Mitglied, volles Stimmrecht. Dies gilt auch dann, wenn die im vorigen Satz genannte Mitgliederversammlung am Ende der 6-Monats-Frist zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet.
Die Satzung tritt in der hier niedergeschriebenen Fassung unmittelbar und sofort nach dem Ende der Sitzung des Vorstands nach §7 der Satzung in Kraft, auf welcher die Satzung in der hier vorliegenden Form verabschiedet wurde.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand nach § 7 nach vorheriger Zustimmung durch den erweiterten Vorstand nach § 9 umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die vorstehende Satzung entspricht dem Stand der 2. Satzungsänderung, die auf der Sitzung des Vorstands nach § 7 am 10. November 2020 vorgenommen wurde.
Berlin, 10.11.2020